Finanzministerium NRW - S 2354 - 1 - V B 3

Steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für einen privat angeschafften Computer und für Internetnutzung

Mit Erl. v.  S 2354 – 1 – V B 3 hatte das FinMin mitgeteilt, dass § 12 EStG einer Aufteilung der Aufwendungen für einen privat angeschafften Computer nach geänderter Rechtsauffassung der obersten FinBeh des Bundes und der Länder nicht mehr entgegen steht. Der auf die berufliche Nutzung entfallende Teil der Aufwendungen für den privat angeschafften Computer einschl. Zubehör kann daher steuerlich berücksichtigt werden, sofern der Umfang der beruflichen Nutzung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist. Nach einem erneuten Beschluss der obersten FinBeh des Bundes und der Länder ist an dieser Auffassung festzuhalten.

Die mit dem o. g. Erlass angekündigte typisierende Regelung wird nicht mehr für notwendig erachtet. Das FinMin bittet daher, den nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten beruflichen Nutzungsanteil wie bisher anzuerkennen. Offene Fälle, die bislang noch nicht einvernehmlich abgeschlossen werden konnten, sind nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden.

Diese Grundsätze gelten für die Aufwendungen eines privat angeschafften Computers einschl. der Peripheriegeräte und sonstiger mit der Nutzung in Zusammenhang stehender Aufwendungen einschl. der Aufwendungen für die Internetnutzung. Hinsichtlich der mit der Internetnutzung in Zusammenhang stehenden Telekommunikationsaufwendungen richtet sich der WK-abzug ab nach R 33 Abs. 5 LStR 2002.

Finanzministerium NRW v. - S 2354 - 1 - V B 3

Fundstelle(n):
AAAAB-23381