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OFD Frankfurt am Main - G 1450 A - 17 - St II 2.03

Zerlegung der Gewerbesteuer bei Betreibergesellschaften von Windkraftanlagen

Az.: w.o.

Strittig waren die Fragen, ob und wie die Gewerbesteuer bei Betreibergesellschaften von Windkraftanlagen (WKA) zu zerlegen ist. Die Betreibergesellschaften werden in der Rechtsform der GmbH & Co KG betrieben und haben die Planung, Errichtung und den Betrieb von WKA sowie den Verkauf der damit produzierten Energie zum Gegenstand ihres Betriebs. Ferner schließen sie Betriebsführungsverträge hinsichtlich der technischen Durchführung am Ort der WKA ab und beschäftigen daher keine eigenen Arbeitnehmer.

Nach dem Ergebnis der Besprechung der KSt/GewSt-Referatsleiter ist nachfolgende Auffassung zu vertreten:

In dem der Erörterung zugrunde liegenden Sachverhalt würden die Standortgemeinden der WKA bei einer Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§§ 28 bis 31 GewStG) keinen Anteil am Gewerbemessbetrag erhalten, da bei der Gemeinde des Geschäftsleitungssitzes nach § 31 Abs. 5 GewStG pauschal 25.000 Euro Arbeitslohn für die im Betrieb tätigen Mitunternehmer anzusetzen und ihr damit der gesamte Gewerbeertrag zuzuweisen wäre. Haben die Betreibergesellschaften ohne Arbeitnehmer die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, findet § 31 Abs. 5 GewStG keine Anwendung mit dem Ergebnis, dass mangels Arbeitslöhnen keine Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§§ 28 bis 31 GewStG) möglich ist und daher eine besondere Zerlegung nach § 33 GewStG durchzuführen wäre.

Es erscheint unbillig im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG, die Standortgemeinden der WKA nicht am Gewerbeertrag zu beteiligen.

Als Zerlegungsmaßstab werden zu 50 v.H. die Arbeitslöhne und zu 50 v.H. das Anlagevermögen nach Steuerbilanzwerten zu Grunde gelegt. Soweit bisher in Einzelfällen aufgrund entsprechender Vereinbarungen hiervon abweichende Zerlegungsmaßstäbe zu Grunde gelegt werden, können diese beibehalten werden.

OFD Frankfurt am Main v. - G 1450 A - 17 - St II 2.03

Fundstelle(n):
JAAAB-23378