OFD Münster - S 2860 - 2 - St 13 - 31

Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren,

Differenzen zwischen dem Eigenkapital laut Steuerbilanz und dem verwendbaren Eigenkapital (vEK) laut Gliederungsrechnung

Gemäß § 36 Abs. 1 KStG n. F. sind auf den bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr auf den Schluss des letzten vor dem endenden Wirtschaftsjahr die Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals – wie bisher – gemäß § 47 KStG a. F. gesondert festzustellen.

Zum selben Stichtag ist ausgehend von diesen Teilbeträgen das sog. modifizierte vEK zu ermitteln und gesondert festzustellen. Diese Feststellung wird erst im Rahmen der Veranlagungsarbeiten 2001 durchgeführt.

Um die modifizierte Gliederung des vEK mit zutreffenden Ausgangswerten beginnen zu können, ist bei der letztmaligen Gliederung nach altem Recht auf eine zutreffende Verprobung des vEK lt. Gliederungsrechung mit dem Eigenkapital lt. Steuerbilanz zu achten.

Recherchen durch das RZF haben ergeben, dass dem v. g. Abgleich nicht generell die erforderliche Aufmerksamkeit gewidmet wird.

Die OFD bittet daher bei der letztmaligen Gliederung nach altem Recht diesem Bereich gesteigerte Bedeutung beizumessen.

OFD Münster v. - S 2860 - 2 - St 13 - 31

Fundstelle(n):
ZAAAB-23377