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Senator für Fin Bremen - S 1301 - lt. - 3766 - 120

Steuerliche Behandlung von Ruhegehaltszahlungen deutscher Arbeitgeber an ehemalige Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für die Behandlung von beschränkt steuerpflichtigen Versorgungsempfängern Folgendes:

Eine Freistellung vom Lohnsteuerabzug bei Ruhegehaltszahlungen an im Ausland wohnhafte ehemalige Arbeitnehmer nach dem jeweils einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen kommt nur in Betracht, wenn eine Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Wohnsitzfinanzamts vorgelegt wird.

Mit Erlass des Senators für Fin Bremen vom und sind für folgende Fallgruppen jedoch Vereinfachungen bei der steuerlichen Behandlung von Ruhegehaltszahlungen deutscher Arbeitgeber an ehemalige Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland zugelassen worden:

Fallgruppe 1

Die Ruhegehaltszahlungen an den im Ausland lebenden Empfänger erfolgen durch den Postrentendienst aufgrund eines Firmenabkommens mit dem Postrentendienst.

Bei Vorliegen folgender Unterlagen kann von einer Ansässigkeit im Ausland ausgegangen werden:

  • Abmeldebescheinigung des Mitarbeiters bei der inländischen Ordnungsbehörde

    und

  • Erklärung des Mitarbeiters zum Wohnsitz (Anlage 2)

Anmerkung:

Der Postrentendienst holt vor Auszahlung der Rente einmal jährlich eine Lebensbescheinigung des Rentenempfängers ein. Sofern die jährliche Lebensbescheinigung dem Postrentendienst nicht vorliegt, wird weder eine Sozialversicherungsrente noch eine Betriebsrente ins Ausland überwiesen. Die Firma wird hierüber vom Postrentendienst informiert.

Fallgruppe 2

Zahlung von Ruhegehältern an Personen, die nach dem jeweiligen DBA „Grenzgänger” gewesen sind.

Bereits während der aktiven Tätigkeit musste der Grenzgänger – für die Inanspruchnahme der Grenzgängerregelung des DBA – eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde darüber vorlegen, dass er dort steuerlich geführt wird. Durch die Bestätigung der ausländischen Finanzbehörde zur steuerlichen Erfassung des Mitarbeiters während der aktiven Tätigkeit ist bereits hinreichend dokumentiert, dass der Mitarbeiter im ausländischen Wohnsitzstaat steuerlich erfasst ist. Eine nochmalige Bestätigung der ausländischen Finanzbehörde zur Ansässigkeit im Ausland nach Eintritt in den Ruhestand ist daher nicht erforderlich.

Fallgruppe 3

Zahlung von Ruhegehältern an Hinterbliebene, die ständig (bereits vor Zahlungsanspruch) ihren ausschließlichen Wohnsitz im DBA-Ausland (Heimatland) hatten.

In solchen Fällen ist die Vorlage einer Lebensbescheinigung der ausländischen Meldebehörde für die rentenberechtigte Person ausreichend, weil eine Wohnsitzverlegung in die Bundesrepublik Deutschland unwahrscheinlich ist.

Fallgruppe 4

Zahlung von Ruhegehältern an ehemalige Mitarbeiter, die nach Beendigung ihrer Tätigkeit im Inland ihren Wohnsitz ins Ausland (Heimatland) verlegen.

Der Nachweis der Ansässigkeit im DBA-Ausland ist mit folgenden Unterlagen zu führen:

  • Abmeldebescheinigung des Mitarbeiters bei der inländischen Ordnungsbehörde

  • Anmeldebescheinigung durch die ausländische Meldebehörde bzw. hilfsweise gültige Lebensbescheinigung

  • Nachweis der Überweisung auf das Bankkonto des Mitarbeiters im Wohnsitzstaat

  • Erklärung des Mitarbeiters zum Wohnsitz (Anlage 2).

Die Vereinfachungen kamen bisher nicht in Betracht, soweit das einschlägige DBA eine antragsgebundene Freistellung vorsah.

Im Hinblick auf den erheblichen Verwaltungsaufwand werden die vereinfachten Verfahren nunmehr auch im Verhältnis auf die DBA-Staaten ausgeweitet, bei denen die Freistellung von der deutschen Steuer nach dem einschlägigen DBA antragsgebunden ist.

In Altfällen, in denen ehemalige Arbeitnehmer bereits vor dem ihren Wohnsitz in das Ausland verlegt haben, reicht es für die Steuerfreistellung aus, wenn der Arbeitgeber dem Finanzamt jährlich eine nach Ländern sortierte Liste der Versorgungsempfänger (vgl. Anlage 1) übersendet, die anschließend an die betreffenden Wohnsitzstaaten weitergeleitet wird. In diesen Fällen ist ein besonderer Ansässigkeitsnachweis nicht erforderlich.

In Neufällen, in denen ehemalige Arbeitnehmer ihren Wohnsitz nach dem in ihren Heimatstaat zurückverlegt haben, brauchen diese nur im Jahr ihres Wegzugs aus Deutschland eine Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Wohnsitzfinanzamtes vorzulegen. In den Folgejahren reicht es dann ebenfalls aus, wenn der Arbeitgeber beim Finanzamt die nach Ländern sortierte Liste der Versorgungsempfänger zwecks Weiterleitung an die Wohnsitzstaaten einreicht.

Die Arbeitgeber, die von diesen Regelungen Gebrauch machen und dem Finanzamt eine nach Ländern sortierte Liste der Versorgungsempfänger übersenden, haben gleichzeitig zu erklären, dass gegen eine Weiterleitung der Listen an die betreffenden ausländischen Finanzämter keine Einwendungen erhoben werden. Die Listen werden dem ausländischen Staat im Rahmen des Auskunftsverkehrs übermittelt und sind aus diesem Grunde dem Senator für Fin (Referat 12) bzw. bei Wohnsitzstaaten, die Mitglied der EU/des EWR sind, unmittelbar dem Bundesamt für Finanzen zur Weitergabe vorzulegen.

Bei der Übersendung der Listen im Rahmen des Informationsaustausches an den ausländischen Staat sollte dieser um Rückmeldung gebeten werden, sofern der Ruhegehaltsempfänger dort nicht mehr ansässig ist.

Muster

Auflistung für den Auskunftsaustausch


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Bezeichnung und Anschrift des Arbeitgebers

 
 

Auflistung für das Land


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Identifikationsmerkmale des Arbeitgebers
Name/Anschrift des Pensionärs
Geburtsdatum
Grund der Leistung
Betrag
Auszahlungsjahr
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Muster

Erklärung des Mitarbeiters zum Wohnsitz
– zur Vorlage beim Finanzamt durch den Arbeitgeber –


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1 Bitte fügen Sie die Abmeldebestätigung der zuständigen Ordnungsbehörde in Deutschland bei.
2 Bitte fügen Sie die Anmeldebestätigung der ausländischen Meldebehörde im Wohnsitzstaat bei.
A
Persönliche Daten
 
Name, Vorname
 
 
Wohnung im Inland vor endgültiger Ausreise ins Ausland
 
Straße
 
 
Ort / Staat
 
 
bisher zuständiges
Finanzamt im Inland
 
 
Wohnung im Ausland nach Umzug ins Ausland
 
Straße
 
 
Ort/Staat
 
 
 
 
 
 
Datum
(taggenau)
 
Mitarbeiter
Endgültige Ausreise
 
 
 
Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im Inland1
 
 
 
Anmeldung bei der Ordnungsbehörde im Ausland
(Heimatland)2
 
 
Ehefrau
Endgültige Ausreise
 
 
 
Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im Inland1
 
 
 
Anmeldung bei der Ordnungsbehörde im Ausland
(Heimatland)2
 
 
1. Kind
Endgültige Ausreise
 
 
 
Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im Inland1
 
 
 
Anmeldung bei der Ordnungsbehörde im Ausland
(Heimatland)2
 
 
2. Kind
Endgültige Ausreise
 
 
 
Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im Inland1
 
 
 
Anmeldung bei der Ordnungsbehörde im Ausland
(Heimatland)2
 
 


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3 Nach Ausreise steht Ihnen keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland (als Mieter/Nutzer oder Eigentümer) zur Verfügung.
B
Wohnsitz im Inland
 
1.
Die bisherige Wohnung im Inland wird aufgegeben3, d.h. bei
 
 
 
 
einer Mietwohnung wird der Mietvertrag gekündigt ab:
 
 
 
 
Wohnungseigentum wird das Eigentum veräußert;
Übergang von Nutzen und Lasten zum:
 
 
2.
Die bisherige Wohnung im Inland wird nicht aufgegeben bzw. es erfolgt keine polizeiliche Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im Inland
 
 
Wohnung im Inland nach Umzug ins Ausland
 
Straße
 
 
 
Ort
 
 
 

Ich versichere, dass ich die Angaben in dieser Erklärung nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Mir ist bekannt, dass meine Angaben Grundlage für die lohnsteuerliche Behandlung meiner Rentenbezüge sind, und dass der Arbeitgeber wegen unrichtiger oder unterlassener Angaben nicht haftet.

Ich verpflichte mich, alle Änderungen zu obigen Angaben (z.B. erneute Anmeldung im Inland) der Unterstützungskasse unverzüglich bekannt zu geben.


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Datum
Unterschrift
 

Senator für Fin Bremen v. - S 1301 - lt. - 3766 - 120

Fundstelle(n):
EAAAB-23345