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Insolvenzrecht | Bestellung eines anderen Abschlussprüfers
Die 2-Wochen-Frist des § 318 Abs. 3 Satz 2 HGB auf Bestellung eines anderen Abschlussprüfers durch das Gericht beginnt bereits mit dem Tag der Wahl des Abschlussprüfers durch das Gesellschaftsorgan und nicht erst mit Kenntnis des Antragstellers von einem möglichen Ersetzungsgrund. Dies gilt auch für den Antrag eines für die Gesellschaft nach der Beschlussfassung vorläufigen Insolvenzverwalters. Die gerichtliche Bestellung eines neuen Abschlussprüfers nach § 318 Abs. 4 Satz 2 HGB kann auch dann erfolgen, wenn die Wahl des von den Gesellschaftsorganen bestellten Abschlussprüfers wegen des Vorliegens von absoluten Ausschlussgründen nach § 319 Abs. 2 und 3 HGB nichtig ist. Eine frühere Beratungstätigkeit des Abschlussprüfers erfüllt grundsätzlich nicht den Ausschlussgrund des § 319 Abs. 2 Nr. 5 HGB, solange der Berater nicht selbst anstelle der Gesellschaftsorgane unternehmerische ...