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Abzugsfähigkeit der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers
Aufwendungen eines Leiters der EDV-Abteilung, der von seinem häuslichen Arbeitszimmer während seines Bereitschaftsdienstes das Rechenzentrum überwacht und steuert, sind gem. nrkr. (BFH-Az.: VI R 56/03) i. H. von max. 2 400 DM als WK abzugsfähig. Für die Frage, ob dem Arbeitnehmer „kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht”, komme es nicht allein auf die rein faktische Möglichkeit an, den Arbeitsplatz im Betrieb auch außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten nutzen zu können, sondern auch, ob für die im Rahmen des Bereitschaftsdienstes zu erbringenden Tätigkeiten ein Aufsuchen des betrieblichen Arbeitsplatzes üblicherweise erwartet werden könne.