OFD-Berlin - St 174 - S 2333 - 2/04

Steuerliche Behandlung der Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer an der Altersversorgung;
u.a. VBL, ZVK Sachsen-Anhalt, Bahnversicherungsanstalt, KZVK Darmstadt (§ 3 Nr. 63 EStG)

Es ist die Frage aufgetreten, wie Arbeitnehmerbeteiligungen, die an bestimmte Zusatzversorgungseinrichtungen (u.a. Kirchliche Zusatzversorgungskasse Darmstadt, Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder – VBL –, Bahnversicherungsanstalt, Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt – ZVK Sachsen-Anhalt –) geleistet werden, steuerlich zu behandeln sind.

In § 37a des Altersvorsorge-Tarifvertrags-Kommunal (ATV-K) für die kommunalen Zusatzversorgungseinrichtungen ist geregelt, dass sich im Tarifgebiet Ost die Pflichtversicherten mit einem Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung ab i.H.v. 0,2 v.H. und ab i.H.v. 0,5 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts beteiligen. Ähnliche Regelungen wie im ATV-K gibt es auch in anderen Bereichen. Unter anderem enthält § 37a des ATV für die VBL eine annähernd gleichlautende Regelung.

Bei der VBL stellt sich die Frage nach der Steuerfreiheit der Arbeitnehmerbeiträge gem. § 3 Nr. 63 EStG wegen der fehlenden Kapitaldeckung derzeit nicht. Die Tarifvertragsparteien haben hier in einer ergänzenden Niederschrift zu § 37a Abs. 1 ATV erklärt, dass der Arbeitnehmerbeitrag in Höhe von 0,2 v.H. ab im Umlageverfahren erhoben wird, ohne dass hierdurch eine weitere Präjudizierung zum Arbeitnehmerbeitrag erfolgt.

Soweit die oben genannten Zusatzversorgungseinrichtungen die zugesagte Altersversorgung jedoch im Wege des Kapitaldeckungsverfahren finanzieren, stellt sich die Frage, ob es sich bei der Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer zur Pflichtversicherung um einen Beitrag handelt, für den die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG beansprucht werden kann.

Beiträge an eine Pensionskasse sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, wenn es sich um Arbeitgeberbeiträge handelt. Dazu gehören Beiträge, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge), und auch die Beiträge des Arbeitgebers, die durch Entgeltungumwandlung finanziert werden (Rz. 160 des  BStBl 2002 I S. 767). Handelt es sich dagegen um Eigenbeiträge im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, kommt die Steuerfreiheit nicht in Betracht.

Bezüglich der Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer, die von der ZVK Sachsen-Anhalt erhoben wird, ist nach Erörterung der Angelegenheit auf Bund-/Länderebene die Auffassung zu vertreten, es handele sich um Eigenbeiträge im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, für die eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG nicht in Betracht kommt, auch wenn diese im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden. Eine Pauschalierung ist ebenfalls ausgeschlossen, weil auch § 40b EStG Arbeitgeberbeiträge voraussetzte. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10a/Abschnitt XI EStG (u.a. Kapitaldeckung) kann aber eine Förderung durch die Altersvorsorgezulage und ggf. einen zusätzlicher Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen werden.

Gleiches gilt für Arbeitnehmerbeiträge an die entsprechenden Zusatzversorgungskassen, weil in der Arbeitnehmerbeteiligung keine rein arbeitgeberfinanzierten Beiträge und keine Beiträge aus einer Entgeltumwandlung zu sehen sind, sondern Eigenbeiträge im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG.

OFD-Berlin v. - St 174 - S 2333 - 2/04

Fundstelle(n):
IAAAB-23040