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FG Münster Urteil v. - 9 K 4626/01 K,G,F EFG 2004 S. 600

Gesetze: KStG § 8 Abs 3, KStG § 47, KStG § 47 Abs 1, EStG § 6a, KStG § 8

Körperschaften:

Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer - Indizwirkung der zehnjährigen Erdienenszeit - Höhe der zugesicherten Altersversorgung bei Unterschreiten des Erdienenszeitraums kein weiteres selbständiges Indiz - Keine rückwirkende Verlängerung der Erdienenszeit

Leitsatz

1) Ist der die betriebliche Veranlassung indizierende Erdienenszeitraum von mindestens zehn Jahren nicht eingehalten, ist die dem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Pensionszusage unabhängig von ihrer Höhe bereits dem Grunde nach vollständig nicht anzuerkennen.

2) Die Höhe der zugesagten Alterssicherung ist bei Unterschreiten des Zehnjahreszeitraums nicht als weiteres oder selbständiges indizielles Merkmal zur Prüfung der gesellschaftlichen oder betrieblichen Veranlassung heranzuziehen.

3) Wird der Erdienenszeitraum nach Erteilung der Pensionszusage verlängert, ist diese Änderung erst für die Zeit nach Wirksamwerden der Änderungsvereinbarung zugrunde zu legen; für den vorhergehenden Zeitraum bestimmt sich die Erdienenszeit nach der ursprünglichen Zusage.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 600
EFG 2004 S. 600 Nr. 8
QAAAB-22852

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FG Münster, Urteil v. 09.01.2004 - 9 K 4626/01 K,G,F

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