Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer - Indizwirkung der zehnjährigen Erdienenszeit - Höhe der zugesicherten Altersversorgung
bei Unterschreiten des Erdienenszeitraums kein weiteres selbständiges Indiz - Keine rückwirkende Verlängerung der Erdienenszeit
Leitsatz
1) Ist der die betriebliche Veranlassung indizierende Erdienenszeitraum von mindestens zehn Jahren nicht eingehalten, ist
die dem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Pensionszusage unabhängig von ihrer Höhe bereits dem Grunde nach vollständig
nicht anzuerkennen.
2) Die Höhe der zugesagten Alterssicherung ist bei Unterschreiten des Zehnjahreszeitraums nicht als weiteres oder selbständiges
indizielles Merkmal zur Prüfung der gesellschaftlichen oder betrieblichen Veranlassung heranzuziehen.
3) Wird der Erdienenszeitraum nach Erteilung der Pensionszusage verlängert, ist diese Änderung erst für die Zeit nach Wirksamwerden
der Änderungsvereinbarung zugrunde zu legen; für den vorhergehenden Zeitraum bestimmt sich die Erdienenszeit nach der ursprünglichen
Zusage.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 600 EFG 2004 S. 600 Nr. 8 QAAAB-22852
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FG Münster, Urteil v. 09.01.2004 - 9 K 4626/01 K,G,F
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