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IWB Nr. 11 vom Seite 543 Fach 5 Italien Gr. 3 Seite 132

Managerhaftung in Auslandsgesellschaften in Italien

von Dr. Marcus Felsner, Rechtsanwalt, Partner bei Rödl & Partner, Nürnberg

International operierende mittelständische Unternehmen ebenso wie multinationale Konzerne neigen dazu, Führungskräfte regelmäßig auch als Mitglieder von Leitungsgremien von Konzernunternehmen in anderen Ländern einzusetzen. Zu dieser Lösung wird nicht immer deshalb gegriffen, weil der jeweilige Mitarbeiter tatsächlich den Auftrag erhalten soll, vor Ort Leitungsfunktionen wahrzunehmen. In nicht wenigen Fällen übernehmen Führungskräfte so Leitungsfunktionen im Ausland, ohne tatsächlich vor Ort Kontrolle ausüben zu können; ihre Tätigkeit ändert sich weder inhaltlich noch räumlich. Mit diesem Verfahren sind aber in den Rechtsordnungen praktisch aller wichtigen Industrienationen persönliche Haftungsrisiken verbunden, denen sich nur wenige bewusst sind.

I. Wer haftet?

Das italienische Gesellschaftsrecht ist durch Dekret Nr. 6/2003 mit Wirkung ab in weiten Teilen neu geregelt worden. Unterschiede in der Struktur des Leitungsgremiums bestehen zwischen der AG (Società per Azioni, SpA) und der GmbH (Società a responsabilità limitata) aber nur in Detailfragen und in dem wichtigen Punkt des bei großen Gesellschaften zusätzlich vorgeschriebenen Rechnungsprüferausschusses (Collegio sindacale). Di...

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