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Gestaltungsüberlegungen zur Vermeidung der steuerverschärfenden Rechtsfolgen des geänderten § 8a KStG
Unter den gesetzgeberischen Zielsetzungen, § 8a KStG europarechtskonform und weniger gestaltungs- bzw. missbrauchsanfällig auszugestalten, hat sich der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der Regelung gegen eine unangemessene Gesellschafter-Fremdfinanzierung erheblich ausgeweitet, so dass die Bestimmung nunmehr zu einer zentralen Norm des deutschen Körperschaftsteuerrechts geworden ist (so Herzig, WPg-Sonderheft 2003, S. 192; Rödder/Schumacher, DStR 2004, S. 209). Künftig werden auch unbeschränkt steuerpflichtige Anteilseigner als Fremdkapitalgeber, nachgeordnete Personengesellschaften sowie Auslandsgesellschaften als Fremdkapitalnehmer und der fremdfinanzierte konzerninterne Beteiligungserwerb von dem Regelungsbereich des § 8a KStG erfasst. Durch die Absenkung des steuerunschädlichen Eigenkapital-/Fremdkapital-Verhältnisses (= safe haven) bei Holdinggesellschaften kommt es in diesem Bereich zur häufigeren Anwendung der Vorschrift, aus der sich meist Steuerverschärfungen ergeben.
Die im nachfolgenden Beitrag angestellten Gestaltungsüberlegungen zum geänderten § 8a KStG zur Vermeidung von steuerverschärfenden Rechtsfolgen berücksichtigen bereits die im neuen BMF-Schr...