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Keine gleichzeitige Inanspruchnahme der Eigenheimzulage und der Steuervergünstigung des § 10e EStG
Ehepaaren stehen keine Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 oder 2 EStG für ein zweites Objekt zu, wenn dieses in räumlichem Zusammenhang mit einem Objekt gelegen ist, für das sie erhöhte Absetzungen nach den in § 10e Abs. 4 Satz 3 EStG genannten Vorschriften abziehen. In § 10e Abs. 4 Satz 3 EStG sind zwar nur die erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG und § 15 Abs. 1 bis 4 BerlinFG, nicht aber die Eigenheimzulage genannt. § 10e Abs. 4 Satz 3 EStG enthält indes in Bezug auf die Eigenheimzulage eine Gesetzeslücke, die durch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auch auf den Fall der gleichzeitigen Anwendung von Eigenheimzulage und Steuerbegünstigung nach § 10e EStG zu schließen ist (BFH, Urt. v. - X R 8/02).