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Testamentarisch angeordnete Zahlungen an frühere Haushälterin des Erblassers
Nach der Entscheidung des FG Münster v. - 7 K 862/01 E führen bestimmte Leistungen, die der Erbe aufgrund der Anordnung des Erblassers dessen früherer Haushälterin zukommen lässt, beim Erben nicht zu einer berücksichtigungsfähigen dauernden Last im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG, sondern sind als freiwillige Zuwendungen nach § 12 Nr. 2 EStG steuerlich unbeachtlich. Eine dauernde Last kann bei Anordnung durch testamentarische Verfügung vorliegen, wenn der Berechtigte bereits vorher einen Anspruch auf die Leistungen erworben hatte.