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Umsatzsteuer | Voraussetzungen der Steuerfreiheit der ärztlichen Heilbehandlung durch Krankenhäuser (§ 4 Nrn. 14, 16 Buchst. b und c UStG 1980)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Umsätze der Krankenhäuser sind, auch soweit sie die ärztliche Heilbehandlung einschließen, grundsätzlich nur dann steuerfrei, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 1980 i. V. mit § 67 AO erfüllen; die Befreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 14 UStG 1980 findet auf sie grundsätzlich keine Anwendung. (2) Die Vorschrift des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 1980 erfasst alle mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsätze, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung. (3) Nach § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG 1980 sind nur die ärztlichen Leistungen des das Krankenhaus betreibenden Arztes unabhängig von den in § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 1980 bezeichneten Voraussetzungen steuerfrei, nicht aber die sonstige Heil...