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NWB Nr. 24 vom Seite 1853 Fach 30 Seite 1487

Die Nachlassverfahren

Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung und Abwesenheitspflegschaft

von Notar a. D. Prof. Dr. Hans-Armin Weirich, Ingelheim am Rhein

I. Die Nachlasspflegschaft

1. Zweck: Fürsorge für herrenlosen Nachlass

Die Verwaltung und Regelung des Nachlasses ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Nachlassgerichts, sondern des oder der Erben. Bis zur Annahme der Erbschaft durch den Erben ist jedoch ein Schwebezustand gegeben (§ 1942 Abs. 1 BGB). Besteht in diesem Fall auch keine Testamentsvollstreckerschaft oder postmortale/transmortale Generalvollmacht des Erblassers, ist der Nachlass handlungsunfähig. Wenn in diesen Fällen der Nachlass einer einstweiligen Fürsorge bedarf, z. B. zum Verkauf schnell verderblicher Waren, Kündigung oder Räumung einer Wohnung, Zahlung unaufschiebbarer Nachlassverbindlichkeiten, muss das Nachlassgericht von Amts wegen tätig werden (§ 1960 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat (§ 1960 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zuständig ist das Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers (§ 73 Abs. 1 FGG).

2. Die Anordnung der Nachlasspflegschaft

Hauptfall der Maßnahmen ist die Bestellung eines Nachlasspflegers (§§ 1960 Abs. 2, 1962, 1789 BGB). Die Bestellung ist auch vorzunehmen, wenn ein Nachlassgläubiger dies beantragt, sog. Prozesspflegschaft...

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