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Bauleistungen: Abgrenzungsfälle für § 13b UStG zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft – Prüfschema und Übersicht
Berücksichtigt sind hier neben den Änderungen des zur dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder auch die Neufassung des § 13b Abs. 5 Satz 9 UStG aufgrund der Anpassung der Kleinunternehmerregelung zum .
I. Prüfschema
II. Erläuterungen zum Prüfschema
1. Der Prüfungsschritt „Bauleistungen“
a.) Bauleistung i.S.d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG
1Unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG fallen Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff des Bauwerks ist weit anzulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen (z.B. Brücken, Straßen oder Tunnel). Betroffen sind Leistungen, die sich unmittelbar und nachhaltig auf die Substanz eines Bauwerks auswirken, d. h. durch die Leistung muss die Substanz eines Bauwerks oder Bauwerkteils erweitert, verbessert, beseitigt oder erhalten werden (Substanzeingriff). Die in § 1 Abs. 2 Baubetriebe-Verordnung und § 2 Baubet...