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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 6 V 4121/03 EFG 2004 S. 1001

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3

Darlegungslast im Aussetzungsverfahren

Leitsatz

  1. Im Aussetzungsverfahren hatte das Finanzamt die Umstände, geht den Steueranspruch begründen, so darzustellen, dass sich das Gericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein Bild von dem geltend gemachten Anspruch machen kann. Die Vorlage eines Konvoluts von Akten und anderen Unterlagen, ohne dass in der geschlossenen Darstellung des streitigen Sachverhalts konkrete Verweisungen zu einzelnen Streitpunkten erfolgen, reicht dazu nicht aus.

  2. Kann der geltendgemachte Steueranspruch nicht schlüssig aus dem vorgetragenen Sachverhalt hergeleitet werden, ist im Zeitpunkt der Entscheidung über den Vollziehungsaussetzungsantrag mit großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten, der die Anordnung einer Sicherheitsleistung auch bei Gefährdung der Steueranspruchs entbehrlich macht.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1001
EFG 2004 S. 1001 Nr. 13
SAAAB-22419

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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 09.03.2004 - 6 V 4121/03

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