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Offenbare Unrichtigkeit bei Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts
Hat der für die Veranlagung zuständige Finanzbeamte bei Erlass eines Steuerbescheids Teile eines Betriebsprüfungsberichts nicht ausgewertet und kann ausgeschlossen werden, dass dies aufgrund rechtlicher Überlegungen geschah, ist der Steuerbescheid gem. (BFH/NV 2004 S. 605) offenbar unrichtig i. S. des § 129 AO. ▶ Anmerkung: Gem. § 129 AO kann die FinVerw beim Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit auch bereits bestandskräftige Steuerbescheide jederzeit ändern.