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Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten
Von einer Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten in der Landwirtschaft ist gem. auch dann auszugehen, wenn weder ein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag noch ein der PersGes wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder Miteigentum gehört, die Eheleute in dem gemeinsamen Betrieb mitarbeiten und keine anzuerkennenden abweichenden Vereinbarungen über die Nutzung der WG bestehen (st. Rspr. seit Urteil vom - IV R 206/80, BStBl II S. 636). Pachtflächen sind nicht geeignet, eine Ehegatten-Mitunternehmerschaft ohne aus...