Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorsteuerabzug durch objektiv belegte Verwendungsabsicht
Gem. (BFH/NV 2004 S. 381) entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug nach Maßgabe der erklärten, objektiv belegten Verwendungsabsicht. Außer in Betrugs- und Missbrauchsfällen könne das Recht nicht mehr rückwirkend aberkannt werden. Weiche die spätere tatsächliche Verwendung von der Absicht ab, komme nur eine Vorsteuerberichtigung in Betracht. Sofern das FA die Abzugsberechtigung rechtlich falsch beurteilt habe und eine Änderung der Steuerfestsetzung des Abzugsjahres verfahrensrechtlich nicht mehr zulässig sei, komme eine Berichtigung in Betracht, wenn sich bei nunmehr zutreffender Beurteilung geänderte Verwendungsverhältnisse ergeben.