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Antragsfrist für Investitionszulage bis 1998
Die durch das StBereinG 1999 abgeschaffte Frist für Anträge auf InvZul ist gem. (BFH/NV 2004 S. 85) nur für nach dem abgeschlossene Investitionen entfallen. Für vor dem abgeschlossene Investitionen ist die InvZul dagegen nur zu gewähren, wenn der Antrag innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 InvZulG 1993 und 1996 gestellt worden ist.