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Rückstellungsauflösung bei einer nicht schriftlich erteilten Pensionszusage
§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 6a Abs. 1 EStG 1990; § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
Leitsätze:
1. Dem Schriftformgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG 1990 wird durch jede schriftliche Fixierung genügt, in der der Pensionsanspruch nach Art und Höhe festgelegt wird. Zweifel daran, ob Schriftstücke eine bindende Zusage einer betragsmäßig fixierten Altersversorgung enthalten, gehen zu Lasten desjenigen, der den Ansatz der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz begehrt.
2. Eine in der Steuerbilanz für eine nicht schriftlich erteilte Pensionszusage gebildete Rückstellung ist in der ersten noch änderbaren Bilanz gewinnerhöhend aufzulösen.
Aus dem Sachverhalt:
Die Gesellschafterversammlung der Klägerin (GmbH) sagte 1990 ihrem Ges.-Gf. (T) eine Altersversorgung zu. Der Beschluss selbst enthält keine Aussage hinsichtlich der Höhe der Zusage; diese wurde erst aufgrund späterer schriftlicher Telefonvermerke des StB, die T zur Kenntnis genommen hatte, festgelegt. Die Klägerin bildete erstmals auf den eine Pensionsrückstellung und führte dieser in den folgenden Jahren weitere Beträge zu. Das FA erkannte die Rückstellung mangels Schriftlichkeit der Zusage nicht an und löst...