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Abziehbarkeit von Promotionskosten als Werbungskosten
I. Sachverhalt
Die 1968 geborene Klägerin war jahrelang als Krankengymnastin tätig. Im Streitjahr 1998 nahm sie ein Medizinstudium auf. In der Einkommensteuererklärung für dieses Jahr machte sie bei einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 8 126 DM Aufwendungen in Höhe von insgesamt 6 262 DM (Semesterbeitrag/Fahrten zum Klinikum = 1 314 DM, Fachliteratur = 194 DM, Spanischkurs = 49 DM, Famulatur in der Schweiz = 4 020 DM, Promotion/Orthopädie = 685 DM) geltend.
Das FA sah die Aufwendungen für das Studium nebst Promotion als Berufsausbildungskosten i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG an und ließ diese nur mit dem Höchstbetrag von 1 800 DM als Sonderausgaben zum Abzug zu.
Das FG wies die Klage unter Hinweis auf die (seinerzeitige) ständige Rechtsprechung des BFH ab. Es führte im Wesentlichen aus, die Studienkosten seien Kosten der privaten Lebensführung und damit als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) nur begrenzt abziehbar. Das Medizinstudium eröffne der Klägerin im Vergleich zu ihrer Tätigkeit als Krankengymnastin eine andere berufliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung. Wegen der Nähe zur akademischen Ausbildung seien auch die Promotionskosten nicht als Werbungskosten zu ber...