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Gebrauchtwagengarantiesystem der Multipart Automobil-Service GmbH, Ringsheim

Bezug:

Die Multipart Automobil-Service GmbH (nachfolgend Multipart) bietet seit 1994 bundesweit Kfz-Händlern ein Händlergarantiesystem an. Ein Muster eines üblichen Vertrages zwischen Multipart und einem Händler ist in der Anlage beigefügt.

Die im Rahmen dieses Systems erbrachten Leistungen sind umsatzsteuerlich wie folgt zu beurteilen:

a) Einräumung der Garantie beim Gebrauchtwagenverkauf

Die Garantieübernahme des Autohändlers ist keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung an den Käufer des Fahrzeugs, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei ist (vgl. BStBl 2003 II S. 445). Ist der Käufer Unternehmer, kann der Autohändler nach § 9 UStG auf die Steuerbefreiung verzichten.

b) Leistung von Multipart

Mit der Ausarbeitung der Garantiebedingungen und der technischen Abwicklung der Ansprüche, die aufgrund der Garantieübernahme der Händler geltend gemacht werden, erbringt Multipart steuerpflichtige Leistungen an die Händler. Es handelt sich zum einen um eine Art Managementleistung, die um Reparaturleistungen ergänzt wird, wenn Multipart Drittwerkstätten mit der Schadensbeseitigung beauftragt und diese Leistungen an die Händler weiter gibt, damit diese ihren Garantieverpflichtungen nachkommen können.

Entgelt für die Leistung von Multipart – bezogen auf das einzelne Fahrzeug – ist der Betrag aus dem Händlerbudget, der Multipart nach Auszahlung des Überschusses an den Händler verbleibt zuzüglich der Beträge, die Multipart an Drittwerkstätten entrichtet hat, die im Auftrag von Multipart Reparaturen durchgeführt haben. Hierbei handelt es sich um einen Bruttobetrag, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Hat der Händler im Rahmen der Garantie selbst Schäden beseitigt, zählen die Beträge, die er für diese Reparaturen aus dem Budget zurück erhalten hat, nicht zum Entgelt (siehe hierzu auch Tz. c).

Beispiel:

Das Budget beträgt 1.000 €. Im Rahmen der Garantiegewährung waren zwei Reparaturen erforderlich. Die erste wurde vom Händler durchgeführt. Bei diesem sind hierfür 294 € (incl. Umsatzsteuer) an Kosten angefallen. Für die zweite Reparatur hat eine Drittwerkstatt Multipart 350 € zuzüglich 56 € Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

Nach den Garantiebedingungen erhält der Händler neben der Kostenerstattung von 294 € als Überschuss 60 € zurück. Das Bruttoentgelt für die Leistung von Multipart beträgt somit 646 € (1.000 € ./. 60 € ./. 294 €). In diesem Betrag ist das (Brutto-)Entgelt für die durchgeschleuste Reparaturleistung i.H.v. 406 € enthalten, so dass für die reine Managementleistung 240 € (= 24 %) verbleiben.

Die einzelne Leistung ist erbracht, wenn der Garantiezeitraum für ein Fahrzeug abgelaufen ist und die entsprechende Abrechnung erfolgt.

Der mit Garantiebeginn vom Händler zu entrichtende Gesamtbetrag für das Händlerbudget ist noch nicht als Entgelt für die Leistungen von Multipart anzusehen. Darin ist jedoch ein Anzahlungsbetrag von 25 % enthalten, da dieser Betrag im Durchschnitt mindestens als Entgelt erzielt wird. Für den Anzahlungsbetrag entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG bei dessen Vereinnahmung die Umsatzsteuer. Zum Zeitpunkt der Leistungserbringung ist der dann feststehende restliche Betrag zu versteuern. In seltenen Fällen kann auch eine Entgeltsminderung vorliegen.

c) Umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen beim Autohändler

Aus der Leistung von Multipart hat der Händler nach § 15 Abs. 2 UStG keinen Vorsteuerabzug, da diese Leistung den nach § 4 Nr. 8 Buchst. g steuerfreien Umsätzen zuzuordnen ist. Der Vorsteuerabzug ist allerdings möglich, wenn der Händler bei der Veräußerung des Fahrzeugs nach § 9 UStG auf die Steuerbefreiung verzichtet hat.

Soweit der garantiegebende Fahrzeughändler das Fahrzeug repariert, kommt dieser mit der Reparatur seiner Garantieverpflichtung gegenüber dem Kfz-Halter nach. Durch die Erfüllung seiner eigenen Garantieverpflichtung erbringt der Händler weder eine Leistung gegenüber dem Halter noch eine gegenüber Multipart. Da die Reparaturarbeiten nicht Gegenstand eines Leistungsaustausch sind, können auch die dem Händler für die Reparatur aus dem Budget erstatteten Kosten kein Entgelt für eine Leistung von Multipart sein. Es handelt sich lediglich um eine Rückzahlung aus dem von Multipart verwalteten Rücklagenkonto.

Da keine Leistung an Multipart vorliegt, hat Multipart aus einer Rechnung des Händlers keinen Vorsteuerabzug.

Dadurch, dass die Reparatur durch den Händler in Erfüllung der Garantieverpflichtung erfolgt und – sofern nicht zur Steuerpflicht optiert wurde – damit Teil der nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfreien Garantieübernahme ist, ist ein Vorsteuerabzug aus Eingangsumsätzen ausgeschlossen, die für diese Reparaturen verwendet werden (Gemeinkosten, Ersatzteile).

d) Reparaturen durch Drittwerkstätten

Bei der garantiebedingten Reparatur durch eine Drittwerkstatt liegt ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen der Werkstatt und dem Auftraggeber für die Reparaturleistung vor. Wird die Reparatur entsprechend § 3 der Vertragsbedingungen von Multipart in Auftrag gegeben, steht Multipart aus der Rechnung der Drittwerkstatt ein Vorsteuerabzug zu. Diese Leistung wird dann von Multipart im Rahmen des steuerpflichtigen Leistungsaustauschs an die Händler weiter gegeben, die damit ihre Garantieverpflichtungen erfüllen (vgl. Tz. b).

e) Übergangsregelung

Nach den oben genannten Grundsätzen ist ab dem zu verfahren. Soweit sich ein Händler für frühere Zeiträume auf die Steuerfreiheit seiner Garantieleistung beruft, ist bereits in dieser Zeit nach diesen Grundsätzen zu verfahren.

Händlergarantie – Vereinbarung


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zwischen
 
 
 
 
nachstehend Händler genannt
und der
MULTIPART Automobil-Service GmbH
im Leimenfeld 11 in 77975 Ringsheim
Tel. 07822/8915-0 Fax: 07822/8915-30
nachstehend Multipart genannt

§ 1

Multipart erbringt Leistungen im Kfz-Bereich

Der Händler stattet zur Förderung des Verkaufs von *neuen und *gebrauchten Fahrzeugen die Fahrzeuge mit einer Garantiezusage für diverse Baugruppen der Fahrzeuge aus. Dabei verwendet der Händler die Garantiebedingungen nach Maßgabe des von Multipart entworfenen „Händler-Garantie-Scheckheftes”.

§ 2

Der Händler verpflichtet sich, alle *Neu- und *Gebrauchtfahrzeuge mit diesem Garantievertrag anzubieten und mindestens ……………… Garantien p.a. abzuschließen, wobei eine Mindestanzahl von 30 Verträgen p.a. nicht unterschritten werden darf.

Multipart kalkuliert für den Händler die Höhe des Betrages, der zur Finanzierung möglicher Garantieansprüche des Käufers unter kaufmännischen Gesichtspunkten zu bilden wäre. Multipart stellt dabei ihre EDV – Hard- und – Software, ihr technisches Know-how, Schadensstatistiken und Übersichten über den Schadensverlauf zur Verfügung.

Der Händler zahlt pro Fahrzeuggarantie € ……………… für GW 1 Jahr/€ ……………… für GW 2 Jahre oder € ……………… für Neufahrzeuge an Multipart. Die an Multipart gezahlten Beträge werden in einem speziellen Händlerbudget geführt.

Der Händler erhält halbjährlich Übersichten über den Schadensverlauf und den Stand der Schadenaufwendungen und des Restbudget.

§ 3

Multipart verpflichtet sich zur Übernahme der technischen Abwicklung von Ansprüchen, die aus der Garantie geltend gemacht werden.

Der Käufer/Händler leitet zu diesem Zweck die Schadenmeldung umgehend an Multipart weiter und stellt alle erforderlichen Informationen zur Verfügung. Berechtigt erachtete Ansprüche werden von Multipart durch Erteilung eines Reparaturauftrages und Zahlung der garantiebedingten Kosten reguliert.

§ 4

Der Händler übersendet Multipart unverzüglich nach Abschluss eines Garantievertrages eine Durchschrift der Garantievereinbarung.

Der Rechnungsbetrag wird vom Konto des Händlers Nr. ……………………… bei der …………………………………… BLZ. ……………………… abgebucht.

§ 5

Überschüsse aus dem Schadenbudget stehen dem Händler je nach Schadenquote bis 70 % zu,

SQ* ≤ 20 % 30 % ≤ 40 % ≤ 50 % ≤ 60 % ≤ 70 %
RE* = 70 % = 65 % = 60 % = 50 % = 40 % = 20 %
er verpflichtet sich, etwaige Fehlbeträge auszugleichen. Eine Ausschüttung erfolgt nur, wenn ein Umsatz von € 3.000,00 im Jahr erreicht wurde.

§ 6

Ändert sich die Grundlage der Kalkulation, so ist Multipart zur Neuberechnung des Garantiebetrages berechtigt Multipart bestimmt den Zeitpunkt, von dem an der Händler zur Zahlung des neu errechneten Betrages verpflichtet ist. Der Händler kann bei einer Erhöhung um mehr als 30 % den Vertrag auf diesen Zeitpunkt kündigen.

§ 7

Dieser Vertrag wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht 90 Tage vor Ablauf mittels eingeschriebenem Brief gekündigt wird.

§ 8

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Eltenheim.


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Ringsheim, den
 
Ort, Datum
 
 
…………………………
Unterschrift Multipart
 
Unterschrift Händler

* unzutreffendes bitte streichen

SQ = Schadenquote. RE = Rückerstattung der Überschüsse

OFD Erfurt v. - S 7200 A - 27 - L 243

Fundstelle(n):
WAAAB-22153