Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Arbeitsrecht | Gleichbehandlung von nicht voll beschäftigtem Reinigungspersonal
Eine tarifliche Regelung, die lediglich nicht voll beschäftigtes Reinigungspersonal ohne sachlichen Grund aus dem persönlichen Geltungsbereich ausschließt, verstößt trotz der Tariföffnungsklausel in § 6 Abs. 1 BeschFG gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten (§ 2 Abs. 1 BeschFG 1985; jetzt § 4 Abs. 1 TzBfG). Wegen der Unwirksamkeit der die nicht voll beschäftigte Reinigungskraft benachteiligenden Regelung kann diese zeitanteilig die für das voll beschäftigte Reinigungspersonal vorgesehene tarifliche Vergütung verlangen – Anpassung nach oben ().