Gewerblicher Grundstückshandel;
Grundstücksbereinigungsgesetz
Bezug:
Im Einvernehmen der Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder und des Bundes ist ein Grundstück, das nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG (Verkehrsflächenbereinigungsgesetz vom , BGBl 2001 I S. 2716) an die öffentliche Hand veräußert wird, in der Regel nicht als Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze zu werten.
Das VerkFlBerG dient der Bereinigung der Rechtsverhältnisse an zu öffentlichen Zwecken genutzten privaten Grundstücken auf dem Gebiet der ehemaligen DDR. Hauptsächliche Anwendungsfelder sind dabei die Nutzung von privaten Grundstücken als Verkehrsflächen sowie für Verwaltungsgebäude. Gemäß § 3 Abs. 1 VerkFlBerG kann die öffentliche Hand den Verkauf der Grundstücke nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG verlangen und der Eigentümer ist nach § 3 Abs. 1 Satz 3 VerkFlBerG auch verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Daher kann dem Verkäufer eine Verkaufsabsicht nicht unterstellt werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Verkäufer gezwungen ist, einen unter dem Verkehrswert liegenden Verkaufspreis zu akzeptieren.
OFD Erfurt v. - S 2240 A - 03 - L 221
Fundstelle(n):
QAAAB-21841