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Gaststättenrecht
I. Anwendungsbereich (Begriff des Gaststättengewerbes)
Das GastG umschreibt den Begriff des Gaststättengewerbes – und damit den Anwendungsbereich des Gesetzes – abschließend (§ 1 GastG). Ein solches betreibt hiernach, wer im stehenden Gewerbe (d. h. i. d. R. von einer festen Niederlassung aus, vgl. § 42 GewO) (1) Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft), (2) zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder (3) Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb). In § 1 Abs. 2 GastG wird der Anwendungsbereich auf Betriebe ohne gewerbliche Niederlassung erweitert. Danach liegt ein Gaststättengewerbe auch dann vor, wenn jemand als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe (vgl. § 55 Abs. 1 GewO) von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte (z. B. Festzelt, Verkaufswagen) aus seiner Tätigkeit nachgeht. Die Vorschriften über das Reisegewerbe gelten insoweit nicht (§ 13 GastG).
1. Verzehr an Ort und Stelle, Beherbergung
Schlichte Verkaufstätigkeiten machen einen Betrieb nicht zur Speise- und/oder Schankwirtschaft im gaststättenrechtlichen Sinne. Der geforderte Verzehr „an Ort und Stelle„ verlangt vielmehr einen engen räumlichen Zusammenhang mit der Abgabe und außerdem eine...