BFH Beschluss v. - VIII B 269/03

Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts

Gesetze: AO §§ 130, 172 ff.

Instanzenzug:

Gründe

1. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

Wird geltend gemacht, eine Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung, dann ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist. Insbesondere ist auszuführen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht. Der Kläger hat lediglich vorgebracht, aus dem Rechtsstaatsgebot folge, dass § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d der Abgabenordnung (AO 1977) nicht die Änderung eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts gemäß § 130 Abs. 1 AO 1977 ausschließe. Mit den in der Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen hat sich der Kläger nicht auseinander gesetzt. Die Beschwerdebegründung berücksichtigt insbesondere nicht, dass die Korrektursysteme der AO 1977 (§§ 130, 131 einerseits - §§ 172 ff. AO 1977 andererseits) sich wechselseitig ausgrenzen (, BFH/NV 1999, 1056). Auch umfasst das Rechtsstaatsprinzip neben der materiellen Gerechtigkeit als wesentlichen Bestandteil auch die Rechtssicherheit. Es ist deshalb verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber einen Widerstreit zwischen den beiden Forderungen zugunsten des Gebots der Rechtssicherheit entscheidet (, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1990, 97).

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Fundstelle(n):
ZAAAB-21235