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Mietrecht | verlängerte Kündigungsfristen für Altmietverträge
§ 573c Abs. 4 BGB, wonach vertragliche Vereinbarungen von den gesetzlichen Kündigungsfristen zum Nachteil des Mieters unwirksam sind, ist auch auf solche Formularklauseln in einem vor dem (Inkrafttreten der Mietrechtsreform) abgeschlossenen Mietvertrag nicht anzuwenden, die auf die gesetzlichen Kündigungsfristen verweisen und in einer Fußnote zum Vertragstext die damals geltenden Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a. F. sinngemäß wiedergeben (; Anschluss an : Wiederholung der früheren gesetzlichen Kündigungsfristen im laufenden Text eines Formularvertrags).