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Abgabenordnung | Aufbewahrung von privaten Belegen durch den Steuerpflichtigen
Gemäß § 147 AO sind nur solche Unterlagen und Belege aufzubewahren, die Bestandteile einer Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht sind. Für Unterlagen über Sachverhalte außerhalb dieses Bereichs (z. B. WK bei Nichtgewinneinkünften, Sonderausgaben und agw. Bel.) besteht keine entsprechende gesetzliche Verpflichtung. Auch aus § 90 AO lässt sich nur ableiten, dass der Stpfl. zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet ist. Entspricht der Stpfl. der im Steuererklärungsformular vorgesehenen Beleganforderung (§ 97 AO), ist er im Hinblick auf seine – erfüllte – Beweislast nicht verpflichtet, die Belege nach ihrer Rückgabe durch das FA weiterhin bereit zu halten. Dies gilt auch, wenn die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) ergeht und der Stpfl. von einer ausreichenden Erfüll...