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Abgabenordnung | Haftung eines nominell bestellten Geschäftsführers neben der Haftung sog. „faktischer Geschäftsführer” (§§ 34, 35, 69 AO; § 102 FGO)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine Inhaftungnahme des nominell bestellten Geschäftsführers für die Steuerschulden der GmbH ist auch dann von der FinBeh in Betracht zu ziehen, wenn dieser lediglich als „Strohmann„ eingesetzt worden ist. (2) Der nominell bestellte GmbH-Geschäftsführer kann sich nicht damit entschuldigen, dass er von der ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte ferngehalten wird und die Geschäfte tatsächlich von einem anderen geführt worden sind. Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, sich innerhalb der Gesellschaft durchzusetzen und seiner Rechtsstellung gemäß zu handeln, so muss er als Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Ge...