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Praxisfragen zur strafbefreienden Erklärung
I. Intention des Strafbefreiungserklärungsgesetzes
Das Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) hat die gesetzgeberische Zielsetzung, möglichst viele Steuerunehrliche dauerhaft in die Steuerehrlichkeit zu führen (s. dazu Baum, NWB F. 2 S. 8351). Daher sollen die Mitarbeiter der Finanzverwaltung bei der Auslegung des Gesetzes berücksichtigen, dass es sich in erster Linie um strafrechtliche Regelungen handelt, so dass bei mehreren vertretbaren Auslegungsergebnissen die für die Erklärenden günstigste Auslegung maßgeblich sein.
Zur Anwendung des StraBEG hat das BMF ein Merkblatt herausgegeben (, BStBl 2004 I S. 225; s. dazu ausführlich Eisolt, NWB F. 2 S. 8417). Darin wurden zwar etliche Zweifelsfragen zugunsten der Erklärenden beantwortet. Gleichwohl stellen sich in der Praxis unverändert viele Probleme, auf die nachfolgend eingegangen werden soll. Die Antworten lehnen sich hierbei an eine bekannt gewordene Regelung der Finanzverwaltung an.
II. Praxisrelevante Einzelfragen zur Strafbefreiungserklärung
1. Welches Finanzamt ist örtlich und sachlich zuständig?
Für die strafbefreiende Erklärung ist stets das Finanzamt zuständig, das nach den §§ 19 oder 20 AO für den Schuldner der verkürzten ...