BFH Beschluss v. - X B 128/03

Wiedereinsetzung bei Versäumung der für ein Rechtsmittel vorgesehenen Begründungsfrist

Gesetze: FGO § 56

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde gegen das am zugestellte Urteil des Finanzgerichts ist unzulässig, weil sie entgegen § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht innerhalb der dort genannten, vom Senatsvorsitzenden gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO bis zum verlängerten Frist begründet worden ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom die Begründungsfrist nicht wahren können. Denn dieser Antrag ist nicht von einer der in § 62a FGO aufgeführten vertretungsberechtigten Personen gestellt worden. Darüber hinaus fehlt es in diesem Schreiben an jeglicher Darlegung eines der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO. Der Kläger hat dort vielmehr ausdrücklich auf die noch zu erstellende Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen.

Auf das —erneut vom Kläger persönlich— eingereichte Schreiben vom kann keine Verlängerung der Begründungsfrist gewährt werden, weil diese nur um einen (einzigen) Monat verlängert werden kann (, BFHE 196, 56, BStBl II 2001, 768). Zudem ist der nunmehrige Fristverlängerungsantrag entgegen § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO nicht vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gestellt worden.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann schon deshalb nicht gewährt werden, weil die versäumte Rechtshandlung entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO nicht nachgeholt worden ist. Im Übrigen fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger ohne Verschulden an der Einhaltung der Begründungsfrist verhindert war. Denn die Fristversäumung beruht allein darauf, dass der Kläger nicht bereit war, mit den von ihm um Vertretung ersuchten Rechtsanwälten eine Vereinbarung über ein die gesetzlichen Gebühren übersteigendes Pauschalhonorar zu treffen (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom X S 19/03, BFH/NV 2004, 533).

Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

Fundstelle(n):
SAAAB-21045