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Aufklärungsbedarf im prospektgestützten Kapitalanlagevertrieb
Zur Frage der Verpflichtung des Vermittlers einer prospektierten Kapitalanlage zur Offenlegung von an ihn für den Vertrieb gezahlten „Innenprovisionen„ hat der entschieden. Allein die Übernahme des Vertriebs eines Kapitalanlagemodells macht den Vertreiber noch nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne haftbar. Im prospektgestützten Immobilienvertrieb ist der Aufklärungsbedarf des interessierten Verbrauchers typischerweise größer als sonst. Der sich auf den Prospekt stützenden Vertreiber muss über sämtliche für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände eine wahrheitsgemäße und vollständige Darstellung geben. Zur Erfüllung dieser Pflicht muss er auch über im Erwerbspreis steckende erheblich überdurchschnittliche Innenprovisionen – 15 v. H. überschreitend – aufklären.