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Zugewinnausgleich bei Tod des Ehegatten
Das Endvermögen eines Ehegatten, der während eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens, in dem die Ehe voraussichtlich geschieden worden wäre, verstorben ist, ist auch dann zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB) zu ermitteln, wenn der überlebende Ehegatte durch Testament als Erbe ausgeschlossen ist und den güterrechtlichen Zugewinnausgleich verlangt. Weiterhin ist der einem Ehegatten zustehende Nießbrauch an einem Grundstück mit seinem zum Bewertungsstichtag gem. § 1384 BGB gegebenen objektiven Wert im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ().