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FG Bremen Urteil v. - 2 K 254/03 (1) EFG 2004 S. 560

Gesetze: EStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr. 7, EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1, GG Art. 3 Abs. 1

Aufwendungen für den Besuch von Schulen, die mit dem Erwerb der Fachhochschulreife oder der allgemeinen Hochschulreife abgeschlossen werden, sind keine Werbungskosten

Einkommensteuer 2001

Leitsatz

Aufwendungen eines Kommunikationselektronikers für den Besuch einer Fachoberschule für Technik, Fachrichtung Elektrotechnik, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Selbst wenn der Steuerpflichtige anschließend ein Studium absolviert, das seinerseits unstreitig zu Werbungskosten führt, rechtfertigt der Bedingungszusammenhang zwischen der Erlangung der Fachhochschulreife an der Fachoberschule und dem anschließenden Studium keine andere Entscheidung, da es aus Gründen der Gleichbehandlung geboten ist, alle Aufwendungen für den Besuch von Schulen, die mit der allgemeinen Hochschulreife oder Fachhochschulreife abgeschlossen werden, generell nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 560
EFG 2004 S. 560 Nr. 8
EAAAB-20915

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FG Bremen, Urteil v. 14.01.2004 - 2 K 254/03 (1)

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