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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 1169/02

Gesetze: GG Art. 20 Abs. 3EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 i.d. bis

Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG kein Verfassungsverstoß

Leitsatz

Der Wegfall des Sonderausgabenabzuges für Steuerzinsen stellt, auch soweit die Zinsen für vor dem liegende Zeiträume geleistet wurden, keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar. Das auf den Fortbestand der bisherigen Gesetzeslage gerichtete Vertrauen des Bürgers hat hinter dem mit der Gesetzesänderung realisierten, dem Gemeinwohl dienenden Anliegen des Gesetzgebers zurückzutreten. Er durfte nicht darauf vertrauen, dass diese Steuervergünstigung, mit der der Gesetzgeber eine Ausnahme von dem Grundsatz machte, dass privat (hier durch das Hinausschieben von Einkommensteuerzahlungen) veranlasste Aufwendungen einkommensteuerrechtlich irrelevant sind, künftig und für eine unabsehbare Zeit beibehalten wird, denn die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist nicht geschützt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAB-20868

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 09.12.2003 - 2 K 1169/02

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