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Zurückbehaltungsrecht bei fehlender Steuernummer auf der Rechnung
Verstößt der Rechnungsaussteller gegen seine Pflicht zur Angabe der Steuernummer, dann steht dem Rechnungsempfänger gem. Beschluss des AG Waiblingen vom - 14 C 1737/03 jedenfalls dann, wenn er selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist und ohne Angabe der Steuernummer gegenüber seinem FA die Gefahr besteht, dass der USt-Abzug nicht anerkannt wird, ein Zurückbehaltungsrecht zu, so dass die Forderung nicht fällig ist.