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Berufsrecht | Bestätigung einer mündlichen Honorarvereinbarung
Erklärt der Auftraggeber in Kenntnis des Umstands, dass die auf einer (formunwirksamen) Vereinbarung beruhende Anwaltskostenrechnung die gesetzlichen Gebühren übersteigt, zahlen zu wollen, so kann hierin die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts i. S. von § 141 BGB liegen (OLG Celle, Urt. v. 23. 12. 2003 - 3 U 188/03, NJW-RR 2004, 492).