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Finanzgerichtsordnung | Revisionsverfahren von grundsätzlicher Bedeutung
Damit in Revisionsverfahren vor dem BFH das BMF bzw. die obersten FinBeh der Länder ihr Beitrittsrecht gem. § 122 Abs. 2 FGO umfassend wahrnehmen können, ist sicherzustellen, dass sie über Revisionsverfahren, in denen ein Beitritt zweckmäßig sein könnte, laufend und frühzeitig unterrichtet werden. Gemäß (BStBl 2004 I S. 409) gilt daher Folgendes: (1) Zur Prüfung der Beitrittsmöglichkeit sind insbes. Verfahren mitzuteilen, in denen a) das FG in seiner Entscheidung eine von Richtlinien, BMF-Schreiben oder gleich lautenden Erlassen der obersten FinBeh der Länder abweichende Rechtsauffassung vertritt, b) der Entscheidung größere finanzielle Bedeutung zukommt oder c) der BFH einen Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) erlassen hat, in dem eine von Richtlinien, BMF-Schreiben oder gleich lautenden Erlassen der obe...BStBl 1979 I S. 481