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Einstellung und Beförderung im öffentlichen Dienst
I. Allgemeines
Einstellung und Beförderung von Beamten bedürfen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 4 BBG der Ernennung. Die Einstellung ist „die Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses„ (§ 3 Bundeslaufbahnverordnung – BLV); eine Beförderung ist „eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird„ (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BLV).
Die Ernennung (zum Zwecke der Einstellung oder Beförderung) kann nur durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde erfolgen (sog. formgebundener Verwaltungsakt), die die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis„ sowie einen der fünf Zusätze enthält, die die Art des Beamtenverhältnisses festlegen (§ 6 Abs. 2 BBG).
Keine Beförderung im beschriebenen Sinne ist tatbestandsmäßig die Übertragung eines sog. Beförderungsdienstpostens, d. h. eines höherwertigen Dienstpostens innerhalb derselben Dienststelle zur Erprobung der Eignung eines Beförderungskandidaten (§§ 11, 12 BLV; vgl. dazu Ziff. IV, 6 und V, 5). Es handelt sich hierbei um eine qualifizierte Form der Umsetzung, deren Rechtsnatur streitig ist (angenommen werden: „mehrgesichtiger„ Verwaltungsakt – OVG Lüneburg, DV...