OFD Hamburg - S 3806 - 10/01 - St 41

Schenkungsteuer;
Bewertung übernommener Pflegeleistungen als Gegenleistung bei gemischten Schenkungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG);
Bewertung einer Pflegelast

Es ist gefragt worden, wie Pflegeleistungen zu behandeln sind, die als Gegenleistung im Rahmen einer gemischten Schenkung/Schenkung unter Leistungsauflage vereinbart werden. Hierzu vertreten die für die Erbschaftsteuer zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung:

Eine Pflegeverpflichtung ist als Last zu berücksichtigen, wenn ein Pflegefall tatsächlich eingetreten ist und eine Pflegeleistung erbracht wird. Liegt eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 15 SGB XI vor, kann bei der Bewertung der Pflegeleistung als Jahreswert – soweit sich kein anderer Anhaltspunkt aus den getroffenen Vereinbarungen ergibt – das Zwölffache der in der gesetzlichen Pflegeversicherung vorgesehenen monatlichen Pauschalvergütung bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen (§ 36 Abs. 3 SGB XI) angesetzt werden. Diese beträgt bei


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– 
Pflegestufe 1
384 €
(bis    750 DM)
– 
Pflegestufe 2
921 €
(bis 1.800 DM)
– 
Pflegestufe 3
1 432 €
(bis 2.800 DM)

Die Beträge sind zu kürzen, soweit

  • Sachleistungen durch professionelle Pflegekräfte in Anspruch genommen werden oder

  • die pflegebedürftige Person Pflegegeld aus der Pflegeversicherung oder einer Pauschalbeihilfe nach den Beihilfevorschriften erhält und dieses zu Lebzeiten an die verpflichtete Pflegeperson weitergibt; die Weitergabe selbst ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG steuerfrei.

Diese Grundsätze gelten für den Ansatz und die Bewertung von Nachlassverbindlichkeiten aus Pflegeleistungen nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG und die Inanspruchnahme des Freibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG entsprechend.

Die OFD bittet, die Höhe der als Gegenleistung anerkannten Pflegelast der Grunderwerbsteuerstelle mitzuteilen. Der Wert solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind, unterliegt der Grunderwerbsteuer (vgl. § 3 Nr. 2 GrEStG).

OFD Hamburg v. - S 3806 - 10/01 - St 41

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
KAAAB-20712