Für die Inanspruchnahme eines aufgrund seiner bedingt vorsätzlichen Beteiligung am Umschlag geschmuggelter Zigaretten gesamtschuldnerisch
verpflichteten Eingangsabgabenschuldners bedarf es keiner ausdrücklichen Erwägungen der Zollbehörde zum Auswahlermessen, da
deren Ermessenbetätigung im Falle der Begehung einer vorsätzlichen Steuerstraftat (Beihilfe zur Steuerhehlerei) in gleicher
Weise wie bei der Inanspruchnahme von Haftenden vorgeprägt ist.
Für die Ausübung des Auswahlermessens ist nur der Verschuldensgrad, nicht aber der Umfang der Beteiligung erheblich.
Fundstelle(n): HAAAB-20645
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.03.2003 - 4 K 1963/02 VTa, Z, EU
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