Zeitliche Abgrenzung zwischen „neuem„ und „altem„ Wohnungsbegriff im Bewertungsrecht
Leitsatz
Bei Bestandskraft eines Artfortschreibungsbescheides auf den vor dem Ergehen des gleichlautenden Ländererlasses
vom (BStBl I 1985, 201) und vor Ergänzung des § 20 Abs. 2 BewG im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Übergangsregelungen
richtet sich die Unterscheidung zwischen Ein- und Zweifamilienhäusern nach dem neuen Wohnungsbegriff des (BStBl II 1985, 121).
War mit diesem Bescheid rechtswidrig die Artfeststellung „Zweifamilienhaus„ getroffen worden, so können bauliche Veränderungen,
die die nach richtiger Anschauung vorliegende Grundstücksart nicht berühren, keine Artfortschreibung wegen Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse rechtfertigen.
Allein auf die Verkündung und Veröffentlichung des kann mangels positiver Kenntnis
des Bewertungsfehlers im Einzelfall keine fehlerbeseitigende Artfortschreibung auf nachfolgende Stichtage gestützt werden.
Die spätere Kenntniserlangung der Finanzbehörde von einer in der Vergangenheit eingetretenen Sachverhaltsänderung stellt
kein den Erlass eines Wertfortschreibungsbescheids rechtfertigendes rückwirkendes Ereignis dar.
Die Anwendbarkeit des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO im Bewertungsrecht setzt voraus, dass auf den gleichen Stichtag schon ein früherer
Einheitswertbescheid ergangen ist, dessen Inhalt sich sodann wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen als unrichtig
erweist. Die Fortwirkung der auf einen früheren Stichtag vorgenommenen Wertfeststellung auf spätere Stichtage begründet keine
solche Änderungsbefugnis.
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 970 Nr. 16 EFG 2004 S. 962 EFG 2004 S. 962 Nr. 13 FAAAB-20624
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.02.2004 - 11 K 2918/01 BG
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