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Betriebsverfassung | Wegfall des Wirtschaftsausschusses bei Verringerung der Belegschaft
Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist in allen Unternehmen mit i. d. R. mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt. Das Gesetz enthält keine Regelung darüber, ob der Ausschuss fortbesteht, wenn seine Einrichtungsvoraussetzungen später wegfallen. Nach Auffassung des ) endet das Amt des Wirtschaftsausschusses, wenn die Belegschaftsstärke nicht nur vorübergehend auf weniger als 101 Arbeitnehmer absinkt. Der Ausschuss besteht in diesem Fall nicht bis zur Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats fort.