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Gewerbesteuer | Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei Betreibergesellschaften von Windkraftn
An der Zerlegung des GewSt-Messbetrags von Windkraftbetreibergesellschaften sind sämtliche Standortgemeinden der Windkraftn und auch die Gemeinde des Geschäftsleitungssitzes zu beteiligen. Da an den Standortgemeinden der Windkraftn regelmäßig keine Arbeitslöhne gezahlt werden und demzufolge eine Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§§ 28 bis 31 GewStG) für diese Gemeinden zu einem unbilligen Ergebnis (§ 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG) führen würde, ist die Zerlegung mittels eines Maßstabs vorzunehmen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt. Ein solcher Zerlegungsmaßstab ist anzunehmen, wenn der GewSt-Messbetrag zu 50 v. H im Verhältnis der Arbeitslöhne und zu 50 v. H. im Verhältnis der Anlagevermögen nach Steuerbilanzwerten zerlegt wird. Sollten in Einzelfällen bereits aufgrund entsprechender Vereinbarungen hiervo...