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Die Krankenversicherung der Rentner und Rentenantragsteller
I. Allgemeines
Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gewährleistet den Rentnern der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenversicherung) den erforderlichen Krankenversicherungsschutz; sie wird von den gesetzlichen Krankenkassen (KK) durchgeführt. Im Rahmen des bestehenden Versicherungsschutzes erhält der Rentner von der zuständigen KK grundsätzlich die Leistungen – Barleistungen ausgenommen –, die diese auch den übrigen Mitgliedern zu gewähren hat. Das gilt auch für Familienangehörige eines in der KVdR versicherten Rentners im Rahmen der Familienversicherung.
In der Pflegeversicherung (PV) sind Rentner gleichfalls versicherungspflichtig, soweit sie der KV-Pflicht in der KVdR unterliegen (§ 20 Abs. 1 SGB XI). Die nachstehenden Ausführungen zur KV-Pflicht, zu den Ausnahmen von der KV-Pflicht sowie zu Beginn und Ende der KVdR gelten deshalb auch für die PV. Für die Durchführung der PV der Rentner und Rentenantragsteller ist grundsätzlich die Pflegekasse zuständig, die bei der KK errichtet ist, bei der die Pflichtmitgliedschaft besteht (§ 48 Abs. 1 SGB XI).
II. Einführung
Die KVdR und der Rentenantragsteller waren in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten mehrfach Gegenstand weitreichender Reformgesetzgebungen. Durc...BGBl 1977 I S. 1069BGBl 1988 I S. 2477