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FG Münster Urteil v. - 10 K 3637/01 E, F EFG 2004 S. 239 Nr. 4

Gesetze: EStG § 20 Abs 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 7, AO § 90, AO § 90 Abs 2, AO § 159, AO § 357, AO § 357 Abs 1, AO § 357 Abs 1 S 2, FGO § 40, FGO § 40 Abs 2, FGO § 44, FGO § 44 Abs 1, EStG § 20

Verfahren:

Keine verdeckte Stellvertretung bei Einspruchseinlegung, Klagebefugnis, Besitz von Depotauszügen als Zurechnungsgrund

Leitsatz

1) Geht aus einem Einspruchsschreiben nicht hervor, dass der Ehemann zugleich auch Einspruch für seine Ehefrau einlegen will, liegt kein wirksamer Rechtsbehelf der Ehefrau vor.

2) Eine Klage, die sich gegen einen Steuerbescheid richtet, der die Steuer auf DM 0,00 festsetzt, ist mangels Klagebefugnis unzulässig.

3) Der Besitz von Depotauszügen einer ausländischen Bank reicht grundsätzlich aus, dem Steuerpflichtigen das dokumentierte Kapitalvermögen zuzurechnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten zur Aufklärung der angeblichen Vermögensinhaber nicht nachkommt.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 239 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2006 S. 410
RAAAB-20364

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FG Münster, Urteil v. 17.09.2003 - 10 K 3637/01 E, F

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