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Altersteilzeit | Weiterzahlung einer Vorhandwerkerzulage in der Freistellungsphase
Die Vorhandwerkerzulage nach § 3 Abs. 2 des Tarifvertrags über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb ist ein zum Monatsregellohn gehörender fester Bezügebestandteil. Sie ist deshalb während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und damit auch während der Freistellungsphase des Blockmodells zur Hälfte zu zahlen. Wird die Vorhandwerkerzulage während der Arbeitsphase der Altersteilzeit zeitweise widerrufen, ist sie daher spiegelbildlich zur Arbeitsphase während der Freistellungsphase in hälftiger Höhe weiterzuzahlen ().