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Die Einkommensteuererklärung 2003 für unbeschränkt steuerpflichtige Personen
Allgemeine Veranlagungshinweise und Erläuterungen zu den Vordrucken 2003
I. Allgemeine Hinweise zur Veranlagung 2003
1. Erklärungspflicht
a) Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, deren Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, sind nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Diese „Veranlagungsgründe„ sind im Einzelnen in § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG beschrieben. Letztmals für den Veranlagungszeitraum 2003 kommt als „Veranlagungsgrund„ auch § 46 Abs. 2a EStG (positive Summe anderer Einkünfte bei ausgestellter Freistellungsbescheinigung bei geringfügiger Beschäftigung) in Betracht.
Kommt keiner der in § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG genannten „Veranlagungsgründe„ in Betracht, kann der Arbeitnehmer eine Erstattung seiner zuviel einbehaltenen Lohnsteuer durch eine sog. Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) bewirken.
b) Andere Personen
Personen, die keinen Arbeitslohn bezogen haben, von dem ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, werden mit ihren steuerpflichtigen Einkünften zur Einkommensteuer veranlagt.
2. Erklärungsfristen
Die allgemeine Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2003 läuft bis zum . Bei Land- und Forstwirten endet die A...